Lenkererhebung in Österreich

Eine Lenkererhebung dient der Behörde dazu, den tatsächlichen Fahrzeuglenker auszuforschen. Dazu wird der Zulassungsbesitzer aufgefordert, die Person zu nennen, die das Auto zu einem gewissen Zeitpunkt gelenkt oder abgestellt hat.

Bei einer Lenkererhebung wird der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs (KFZ) dazu aufgefordert, der Behörde jene Person bekannt zu geben, die das KFZ an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit gelenkt oder geparkt hat. Die Lenkererhebung wird in Österreich gemäß § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG) durchgeführt. Die Erhebung kann einerseits für das Fahrzeug selbst, aber auch für Anhänger durchgeführt werden.

Verwaltungsstrafverfahren

Die Bekanntgabe der Person im Rahmen der Lenkererhebung stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Schuld wird im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren ermittelt. Daher folgt auf eine Lenkererhebung in der Regel eine Strafverfügung, die an die jeweils bekanntgegebene Person ausgestellt wird.

Zustellung

Die Zustellung einer Lenkererhebung erfolgt in der Regel schiftlich per Post. Hier gilt eine Frist zu Beantwortung von zwei Wochen ab Zustellung. Für die Beantwortung gilt das Datum des Poststempels. Eine Auskunft über den Lenker muss also ebenfalls schriftlich erfolgen.

Bei einer mündlichen Lenkererhebung ist die Auskunft gegenüber den Beamten direkt und unverzüglich zu geben.

Auch eine Online-Beantwortung der Lenkererhebung ist möglich. Hierfür wird das Formular zur Auskunft über den Lenker des KFZ online ausgefüllt und gesendet.

Auskunftspflicht

Der Zulassungsbesitzer, der die Lenkererhebung zugestellt bekommt, muss den Behörden den vollständigen Namen und die Anschrift der Person mitteilen, die zu besagtem Zeitpunkt das Auto bzw. Fahrzeug gelenkt oder abgestellt hat. Kann diese Auskunft nicht vom Zulassungsbesitzer erteilt werden, muss dieser den Behörden eine Auskunftsperson melden, die den Lenker nennen kann.

Grundsätzlich gilt, dass der Zulassungsbesitzer eines KFZ in Österreich immer wissen muss, wer das eigene KFZ wann gelenkt hat. Falls notwendig, besteht auch eine gesetzliche Pflicht für die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, ein Fahrtenbuch bzw. Aufzeichnungen darüber zu führen.

Verletzung der Auskunftspflicht

Bei falschen, fehlenden oder verspäteten Angaben wird gegen den Zulassungsbesitzer eine Strafe wegen Verletzung der Auskunftspflicht ausgesprochen. Diese gilt zusätzlich zum Verkehrsdelikt.

Eine Auskunft über den Lenker des KFZ sollte daher immer binnen zwei Wochen ab Zustellung an die Behörden übermittelt werden. Andernfalls wird die Strafe deutlich höher ausfallen und kann den Zulassungsbesitzer in enorme Schwierigkeiten bringen.

Lenkererhebung im Ausland

Die Auskunftspflicht bei einer Lenkererhebung gilt nach österreichischem Recht auch im Ausland - etwa in Deutschland. Somit sind auch ausländische Zulassungsbesitzer verpflichtet eine Auskunft zu erteilen. Strafen werden in Österreich bis zu drei Jahre nach Ausstellung exekutiert. Das kann bei einer neuerlichen Einreise nach Österreich der Fall sein. Somit sollten auch deutsche Staatsbürger eine Lenkererhebung in Österreich beantworten. Nach drei Jahren werden keine Verwaltungsstrafen mehr exekutiert.

Fragen und Antworten: Lenkererhebung

Muss eine Lenkererhebung beantwortet werden?

Wird eine Lenkerauskunft nicht oder falsch beantwortet, so wird zusätzlich zu Strafe für das Verkehrsdelikt auch eine Verletzung der Auskunftspflicht verhängt. Das gilt auch für zu späte Antworten nach Ende der Frist von zwei Wochen.

Was tun, wenn man nicht weiß, wer der Lenker ist?

Ist dem Zulassungsbesitzer die Person nicht bekannt, die zum besagten Zeitpunkt das Auto oder Motorrad gefahren oder abgestellt hat, so muss dieser eine Auskunftsperson nennen, die diese Person kennt.

Wie kann man eine Lenkererhebung beantworten?

Eine Lenkerauskunft kann schriftlich erfolgen oder online bekanntgegeben werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Wird die Lenkererhebung mündlich ausgesprochen, ist sie auch unverzüglich mündlich zu beantworten.

Ist eine Lenkererhebung im Ausland möglich?

Ja, auch ausländische Zulassungsbesitzer sind in Österreich dazu verpflichtet, eine Auskunft über den Lenker zu erteilen, wenn eine Lenkererhebung vorliegt. Es gilt, dass rechtskräftige Verwaltungsstrafen in Österreich bis zu drei Jahre exekutiert werden können. Somit kann bei einer Einreise des ausländischen Zulassungsbesitzers nach Österreich (etwa aus Deutschland) die vorliegende Strafe exekutiert werden.

Alle Angaben sind ohne Gewähr.