Anonymverfügung in Österreich

Eine Anonymverfügung stellt eine Verwaltungsstrafe dar, die für ein Delikt im Straßenverkehr ausgestellt wird. Sie wird von der Behörde an den Zulassungsbesitzer zugestellt, da man davon ausgeht, dass diese Person der Verwaltungsübertreter ist oder diesen kennt. Mit einer Anonymverfügung wird ein Bußgeld eingehoben.

Die Anonymverfügung ist eine Verwaltungsstrafe. Sie wird an den Besitzer des PKW beziehungsweise die in der Zulassung genannte Person ausgestellt. Die Behörde geht davon aus, dass diese Person auch der Verwaltungsübertreter selbst ist oder diese jedenfalls feststellen kann.

Sie wird durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht - also etwa der Polizei - oder einer automatischen Überwachung des Straßenverkehrs (Radargerät) ausgestellt.

Der Name leitet sich nicht daher, dass man anonym angezeigt wurde, sondern weil der Täter anonym bleibt oder ist. Der Strafzettel wird automatisch an den Zulassungsbesitzer ausgestellt - unabhängig davon, ob dieser auch den PKW gelenkt bzw. das Delikt begangen hat. Dafür wird kein Eintrag in das Strafregister oder Vormerksystem vorgenommen.

Im Gegensatz zum Organstrafmandat (Organmandat) gibt es für die Anonymverfügung eine maximale Höhe der Geldstrafe. Zudem erfolgt bei einer Anonymverfügung keine Vormerkung im Strafregister.

Bußgeldkatalog: Anonymverfügung

VerkehrsdeliktAnonymverfügungStrafverfügung
Zu geringer Sicherheitsabstand
§ 18 Abs 1
36 € bis 80 €Strafverfahren bei zu geringem Sicherheitsabstand möglich.
Verstoß gegen die Abstandsregeln bei einem Sicherheitsabstand von weniger als 0,2 Sekunden
§ 18 Abs 1
36 € bis 2.180 €Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate.
Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs durch eine Person mit 0,8 bis weniger als 1,2 Promille Alkohol im Blut oder in einem durch Suchtmittel (Drogen) beeinträchtigten Zustand
800 € bis 3.700 €Führerscheinentzug von einem Monat inklusive Nachschulung bei erstmaligem Delikt.
Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs durch eine Person mit mindestens 1,2 bis weniger als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt
1.200 € bis 4.400 €Führerscheinentzug von mindestens vier Monaten inklusive Nachschulung.
Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs durch eine Person mit mindestens 1,6 Promille oder mehr bzw. Verweigerung eines Alko-Tests
1.600 € bis 5.900 €Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten inklusive Nachschulung, amtärztliches Gutachten und verkehrspsychologischer Untersuchung.
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei mindestens 1,6 Promille Blutalkoholgehalt oder mehr bei einem Erstdelikt mit Alkohol am Steuer
1.200 € bis 5.900 €Führerscheinentzug von mindestens acht bis maximal zwölf Monaten inklusive Nachschulung, amtärztliches Gutachten und verkehrspsychologischer Untersuchung.
Verstoß gegen gelbes (Dauer-) Ampellicht
§ 38 Abs 1
36 € bis 42 €
Verstoß gegen rotes Ampellicht
§ 38 Abs 5
58 € bis 70 €
Behinderung eines Fußgängers, der sich dem Schutzweg erkennbar nähert
§ 9 Abs 2
30 € bis 70 €
Behinderung eines Radfahrers, der sich der Radfahrerüberfahrt erkennbar nähert
§ 9 Abs 2
30 € bis 70 €
Fahren gegen die Einbahn
§ 7 Abs 5
56 € bis 58 €
Durchfahren einer Nebenfahrbahn
§ 8 Abs 1
15 € bis 40 €
Überfahren von Sperrlinien oder Sperrflächen
§ 9 Abs 1
35 € bis 80 €
Überfahren einer Haltelinie bei einer Stopptafel (ohne Vorrangverletzung)
§ 9 Abs 4
30 € bis 60 €
Nicht blinken vor dem Fahrtrichtungswechsel
§ 11 Abs 3
36 € bis 42 €
Vorschriftswidrig rechts überholen
§ 15 Abs 2
40 € bis 80 €
Beschleunigung während man selbst überholt wird
§ 15 Abs 5
36 € bis 80 €
Überholen bei ungenügender Sicht
§ 16 Abs 2 lit b
58 € bis 100 €
Vorrangverletzung
§ 19 Abs 1-6 iVm Abs 7
58 € bis 80 €
Unbegründetes behinderndes Langsamfahren
§ 20 Abs 1
30 € bis 40 €
Vorschriftswidriges Hupen
§ 22 Abs 2
15 € bis 20 €
Verstoß gegen Vorschriftszeichen
§ 52
Überholen vor Eisenbahnkreuzung
§ 96 ff EisbKrV
Verstoß gegen Gurtenpflicht
§ 106 iVm § 134 KFG
Verstoß gegen Handyverbot
§ 102 Abs 3 iVm § 134 KFG
Nicht-Anhalten bei Stop-Schild
§ 96 ff EisbKrV
Fahren gegen die Fahrtrichtung auf der Autobahn
36 € bis 2.180 €Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate.
Lenken eines Fahrzeugs unter besonders gefährlichen Verhältnissen (bspw. erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten oder Schutzwegen bzw. bei besonders schlechten Sichtverhältnissen)
36 € bis 2.180 €Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate.
Unterlassene Hilfeleistung bzw. nicht anhalten nach einem selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde
36 € bis 2.180 €Führerscheinentzug für mindestens drei Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2
29 € bis 60 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 30 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2
56 € bis 72 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 40 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2d
70 € bis 160 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h, Autobahn
§ 20 Abs 2
45 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 30 km/h, Autobahn
§ 20 Abs 2
60 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2
30 € bis 50 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 30 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2 od § 52 Z 10a
56 € bis 90 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 40 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2 od § 52 Z 10a
140 € bis 160 €
Geschwindigkeitsüberschreitung über 40 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2
150 € bis 726 €Es droht ein Strafverfahren. Führerscheinentzug für mindestens zwei Wochen bis maximal sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 30 km/h, Autobahn
§ 20 Abs 2
bis 726 €Es droht ein Strafverfahren. Führerscheinentzug für mindestens zwei Wochen bis maximal sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 40 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2
bis 726 €Es droht ein Strafverfahren. Führerscheinentzug für mindestens zwei Wochen bis maximal sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 60 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2
bis 2.180 €Es droht ein Strafverfahren. Führerscheinentzug für mindestens sechs Wochen bis maximal sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 70 km/h, Autobahn
§ 20 Abs 2
bis 2.180 €Es droht ein Strafverfahren. Führerscheinentzug für mindestens sechs Wochen bis maximal sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 70 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2
bis 2.180 €Es droht ein Strafverfahren. Führerscheinentzug für mindestens sechs Wochen bis maximal sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 80 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2
bis 2.180 €Es droht ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug für drei Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 90 km/h, Autobahn
§ 20 Abs 2
bis 2.180 €Es droht ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug für drei Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 90 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2
bis 2.180 €Es droht ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug für drei Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 90 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2
bis 2.180 €Es droht ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug für sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 100 km/h, Autobahn
§ 20 Abs 2
bis 2.180 €Es droht ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug für sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 100 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2
bis 2.180 €Es droht ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug für sechs Monate.
Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 2 Jahren
bis 2.180 €Es droht ein Strafverfahren und Führerscheinentzug von mindestens sechs Wochen bis sechs Monate.
Nichtbeachten eines Halte- und Parkverbotes
§ 24 Abs 3
21 € bis 72 €
Vorschriftswidriges Kurzparken
§ 25, KPÜV, LParkGe
Parken vor Eisenbahnkreuzung
§ 96 ff EisbKrV

Angaben ohne Gewähr. Beträge gelten als Richtwerte.

Höhe des Bußgeldes

Grund dafür ist, dass bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen - also kleineren Verkehrsdelikten - von der Ausforschung des Täters abgesehen und stattdessen eine Anonymverfügung an den Zulassungsbesitzer zugestellt wird. Die Obergrenze des Bußgeldes liegt bei 365 Euro. Die Behörde hat somit nur die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung eine Übertretung mit einer Anonymverfügung zu ahnen. Es kann jedoch bei schweren Verkehrsdelikten direkt eine Strafverfügung ausgesprochen werden.

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich bei der Anonymverfügung nach der Art und Schwere des Delikts. In jedem Fall liegt die maximale Höhe der Strafe bei 365 Euro.

Bezahlung des Strafzettels

Die Zahlfrist für das Bußgeld liegt bei maximal vier Wochen. Die Strafe muss also binnen vier Wochen ab Ausstellung der Verfügung erfolgen. Bei zu später Zahlung oder fehlerhafter Überweisung kann eine Strafverfügung die Folge sein.

Die Einzahlung kann mittels beigelegtem Erlagschein bar bei der Post, via Online-Überweisung oder Überweisungsauftrag bei der Bank erfolgen.

Wichtig: Bei der Bezahlung des Bußgeldes - gleich nach welcher Art diese erfolgt - muss in jedem Fall die Identifikationsnummer (siehe Anonymverfügung bzw. Zahlschein) angegeben werden. Das Geld muss fristgerecht auf dem Konto der Behörde, die die Verfügung ausgestellt hat, gutgeschrieben werden.

Wird der Strafbetrag der Anonymverfügung nicht fristgerecht bezahlt, wird ein Strafverfahren eröffnet. Hierbei wird letztlich ein deutlich höher Strafbetrag eingehoben.

Einspruch

Gegen eine Anonymverfügung kann man keinen Einspruch einlegen.

Ist man der Meinung, dass man die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, so kann man die Zahlfrist verstreichen lassen. Damit beginnt automatisch ein Verwaltungsstrafverfahren. Im Zuge dessen kann man zum Vorwurf der Übertretung Stellung nehmen bzw. auch Einspruch einlegen. Jedoch wird die Strafe - also das Bußgeld - deutlich höher ausfallen.

Es ist nicht notwendig, mit der Behörde Kontakt aufzunehmen, wenn man eine Anonymverfügung erhält. Ein Einspruch ist nicht möglich, sofern es sich lediglich um einen anonymen Strafzettel handelt. Die Geldstrafe sollte innerhalb der Frist bezahlt werden. Andernfalls erfolgt ein Strafverfahren.

Zustellung per Post

Die Zustellung erfolgt durch die Behörde per Post an die Person, auf die das KFZ (PKW, LKW, Motorrad) zugelassen ist. Sie wird also nicht den Lenker des Autos ausgestellt, sondern an den Halter des Fahrzeugs. Die Zustellung erfolgt nicht als Einschreiben oder per RSb oder RSa - der Strafzettel wird als Brief an die jeweilige Adresse gesendet.

Fragen und Antworten: Anonymverfügung

Muss ich eine Anonymverfügung bezahlen?

Nein, sie muss nicht bezahlt werden. Ist man der Meinung, dieses Delikt nicht begangen zu haben, kann man die Zahlfrist verstreichen lassen. In diesem Fall wird jedoch ein Strafverfahren eröffnet, bei dem die Strafe deutlich höher ausfallen wird. Man hat erst dann jedoch auch die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen oder Einspruch zu erheben.

Wie lange ist die Frist für die Zahlung des Bußgeldes?

Die Frist für die Zahlung beginnt ab Ausstellung der Anonymverfügung und dauert vier Wochen.

Was geschieht, wenn ich die Strafe nicht bezahle?

Wird das Bußgeld nicht fristgerecht an die Behörde bezahlt, so wird ein Strafverfahren eröffnet. Die Höhe der Strafe ist in diesem Fall meist deutlich höher.

Kann ich Einspruch gegen die Anonymverfügung einlegen?

Nein, gegen eine Anonymverfügung kann kein Einspruch eingelegt werden. Das ist nur bei einem Verwaltungsstrafverfahren möglich. Ein solches wird eröffnet, wenn die Zahlfrist für die Anonymverfügung verstreicht, ohne das Bußgeld bezahlt zu haben.

Alle Angaben sind ohne Gewähr.